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Mit dem neuen Jahr treten einige Änderungen für Energiekunden in Kraft. Diese betreffen vornehmlich Vorgaben beim Heizkesseltausch, bei der Verwendung von Energielabel sowie Stand-by-Vorgaben für elektrische Geräte. Darauf weist der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hin.

Ab 1. Januar gelten neue Vorgaben für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs bei Hausgeräten. Neu ist, dass auch Dunstabzugshauben in Küchen ein Energielabel führen müssen. Die Geräte werden zunächst mit den Energieeffizienzklassen A bis G gekennzeichnet. Für Backöfen, auch Gasbacköfen, gelten ab Januar neue Effizienzklassen: A+++ bis D. Bereits im Handel stehende Geräte dürfen aber weiter verkauft werden. Der Branchenverband rät daher, vor dem Gerätekauf diesen Punkt der Energieeffizienz gezielt nachzufragen und zu vergleichen.

Auch bei den Stand-by-Anforderungen für elektrische Geräte wird es im neuen Jahr zusätzliche Regelungen geben. Die Ökodesign-Verordnung enthält neue Vorgaben für private Kaffeemaschinen. Diese müssen sich nach folgenden Wartezeiten in den Stand-by-Modus abschalten: Kaffeemaschinen mit Isolierkanne nach 5 Minuten, Kaffeemaschine mit Glaskanne nach 40 Minuten, sonstige Kaffeemaschinen nach 30 Minuten.

Zudem werden EU-Energielabel zum Jahresbeginn auch beim Online-Kauf Pflicht. Die EU-Kommission reagiert mit dieser neuen Verordnung auf den zunehmenden Internethandel und regelt die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte neu. Geräte mit Energieeffizienzklasse, die im Internet zum Verkauf angeboten werden, müssen künftig entsprechend auch ein elektronisches Energielabel sowie ein elektronisches Datenblatt veröffentlichen. Bisher waren die Angaben zur Energieeffizienz nur in Textform vorgeschrieben. Folgende Geräte müssen dann im Online-Handel das elektronische Energielabel führen: Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühl- und Klimageräte, Staubsauger, Lampen, Leuchten und Fernseher. Für Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter gilt diese Regelung noch nicht.

Auch für die Nutzung von Heizkesseln gibt es zum Jahresbeginn neue Vorgaben. Heizkessel (Öl- und Gas-Standardheizkessel), die älter als 30 Jahre sind, dürfen gemäß Energieeinsparverordnung nicht mehr betrieben werden. Derartige Heizkessel mit jüngerem Inbetriebnahmedatum müssen ebenfalls mit Vollendung ihres 30. Betriebsjahres abgeschaltet werden. Durch Ausnahmeregelungen ist ein Großteil der Heizkessel nicht betroffen. Dies gilt zum Beispiel für Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sowie Heizkessel in selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern. Die Überprüfung erfolgt durch den Schornsteinfeger.

Quelle: BDEW